Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 12.08.2005
Aktenzeichen: 8 UF 137/05
Rechtsgebiete: VAHRG
Vorschriften:
VAHRG § 4 | |
VAHRG § 9 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 UF 137/05 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici, den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel und den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kleist
am 12.08.2005
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Amtsgerichts Eisleben vom 20.06.2005, Az.: F 455/02, wird auf die Beschwerde der LVA Sachsen-Anhalt aufgehoben und festgestellt, dass der Ausgleichsanspruch aufgrund Versterbens des Berechtigten erloschen ist.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten und Auslagen nicht erstattet.
Gründe:
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 16.07.2003 rechtskräftig geschieden (Az. F 455/02) und der Versorgungsausgleich abgetrennt und ausgesetzt (§§ 2, 3 VAÜG). Die beteiligte Bundesknappschaft beantragte mit Schriftsatz vom 25.11.2004 die Durchführung des Versorgungsausgleichs, da dem Ehemann eine Rente bewilligt worden war und der Versorgungsausgleich sich zu seinen Gunsten auswirken würde. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 20.06.2005 sodann über den Versorgungsausgleich nach Ermittlung und Aktualisierung aller Anwartschaften entschieden. Gegen diesen Beschluss hat die LVA Sachen-Anhalt form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass der Ehemann vor Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich verstorben sei. Das Standesamt H. hat dem Senat auf Anforderung eine Sterbeurkunde übersandt. Aufgrund dieser Urkunde steht fest, dass der Ehemann am 03.11.2004 verstorben ist.
Der Versorgungsausgleich kann sich zu Gunsten des Ehemannes nicht mehr auswirken, da er vor Bestandskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich verstorben ist (§§ 1587, 1587e Abs. 2, 1587p BGB). Diese Tatsache ist im Verfahren zum Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (AnwK-BGB/Hellriegel, § 1587e Rz. 9 - 11), denn die Vorschriften der §§ 4, 9 VAHRG regeln nur die Wirkungen bei bestandkräftigen Entscheidungen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.